Auflagen und Bestimmungen:
Die gesetzlichen Bestimmungen (Fischereigesetz, Landesfischereiordnung, Tier- u. Naturschutzgesetzte, etc.) sind zu beachten. Jeder Angler ist für das Mitführen aller gültigen Papiere verantwortlich. Die Angelplätze sind sauber zu halten. Am Angelplatz vorgefundener Müll wird dem Angelplatzbenutzer zugeordnet. Er ist für die sofortige Beseitigung verantwortlich. Ufer und Pflanzen dürfen nicht beschädigt werden. Den Anordnungen von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten und Vorstandsmitgliedern ist Folge zu leisten. Diese Personen sind berechtigt, bei groben Verstößen den Fischereierlaubnisschein einzuziehen. Die Verwendung von Schirmzelten u. ähnlichen Produkten als Wetterschutz ist erlaubt. Campen und Zelten ist verboten.
An allen Gewässern ist das Anfüttern in großen Mengen verboten. Füttern mit Hakenködern (Federkorb) in kleinen Mengen ist erlaubt. Während der Schonzeit für Hechte und Zander ist jegliches Angeln mit Köderfischen, Fischfetzen oder Kunstködern verboten!
Das Benutzen eines Setzkeschers ist verboten.
Bei Hegefischen können andere Regelungen gelten.
Aasee in Ibbenbüren
Besonderheit: Der Ibbenbürener Aasee darf im Bereich des Bootsverleihs und der Bootsanlegestellen des Segelclubs während der Bootssaisons von April bis Oktober (der genaue Zeitpunkt ergibt sich durch das Festmachen bzw. Abräumen der Boote) nicht beangelt werden. Die Verwendung von Fischereifahrzeugen ohne Motor, ist in der Zeit vom 01.09 – 15.02, auf eigene Gefahr gestattet. Im eingefriedeten Teil des Zulaufs sowie von Brücken ist das Angeln verboten.
Mühlenteich in Ibbenbüren
Besonderheit: Boote sind nicht erlaubt, sonst wie Aasee.
Ibbenbürener Aa
Besonderheit: Die Ibbenbürener Aa darf von der Bocketaler Str. bis zum Einlauf in den Aasee (mit Ausnahme des eingefriedeten Teils), sowie von der Brücke B219, bis zur Gemeindegrenze Hörstel beangelt werden.
Gravenhorster See
Besonderheit: Das Nordufer darf nicht beangelt werden. Die Verwendung von Fischereifahrzeugen ist nicht gestattet. Parken nur auf gekennzeichneten Flächen. Sonst wie Aasee.
Erlaubte Fanggeräte (Besonderheiten einzelner Gewässer beachten):
3 Handangeln mit je einem Haken, 1 Köderfischsenke (1x1 Meter). Beim Angeln mit Kunstködern darf keine weitere Angel ausgelegt werden! Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten. Eisangeln und das Legen von Schnüren und Reusen ist verboten.
Fangbegrenzung:
Gestattet wird der Fang von insgesamt 4 Fischen der nachgenannten Arten pro Tag, höchstens jedoch 4 Forellen, 2 Hechte, 2 Zander, 2 Karpfen, 2 Schleien. Für alle anderen, hier nicht genannten Arten, gelten keine Fangbeschränkungen.
Mindestmaße und Schonzeiten:
Aal |
50cm |
Aland |
25cm |
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Bachforelle |
25cm |
Hecht |
60cm |
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Karpfen |
40cm |
Maräne |
40cm |
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Schleie |
30cm |
Saibling |
25cm |
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Regenbogen-forelle |
25cm |
Zander |
50cm |
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Barsch |
20cm |
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Bachforelle, nur in Fließgewässern |
20.10. – 15.03. |
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Hecht |
15.02. – 31.05. |
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Zander |
15.02. – 31.05. |
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Regenbogenforelle, nur in Fließgewässern |
20.10. – 15.03. |